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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - 4 StR 60/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 60/19 |
| Entscheidungsdatum : | 11. April 2019 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend LG Dortmund, 3. September 2018, Az: XX
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar enthält das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Subsumtion (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, juris Rn. 4). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, dass die Tatvariante des "Quälens" des § 225 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
Unterschrift
Quentin
Roggenbuck
Cierniak
RiBGH Bender ist an einer Unterschriftsleistung wegen Urlaubs gehindert.
Feilcke
Quentin