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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 21.10.2008 - 4 StR 466/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 466/08 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten angerechnet werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Mutzbauer