BGH
17. Februar 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - 3 StR 29/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 29/10 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Pfister von Lienen
Hubert Schäfer