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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.11.2011 - 6 C 21/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 C 21/11 |
| Entscheidungsdatum : | 30. November 2011 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 27.04.2011; VGH 7 BV 09.2179
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 51 207,36 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2011 mit Schriftsatz vom 24. November 2011 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Neumann Dr. Graulich Dr. Möller