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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.07.2006 - 2 WD 11/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 11/05 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juli 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 2 WD 11.05
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth am 27. Juli 2006 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat den Soldaten mit Urteil vom 16. Februar 2005 - N 9 VL 16/04 - wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels herabgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben der Soldat durch seine Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. April 2005 und der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 13. April 2005 Berufung eingelegt.
Jeweils mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006 haben die Verteidiger die Berufung des Soldaten und der Bundeswehrdisziplinaranwalt die des Wehrdisziplinaranwalts zurückgenommen.
Nach § 139 Abs. 2 WDO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Da sowohl der Soldat als auch der Wehrdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und beide ihre Berufung zurückgenommen haben, sind die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen.
Für den Ersatz der im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Soldaten im Falle einer beiderseitigen Berufungsrücknahme trifft das Gesetz keine Regelung. Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO, wonach die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen bei Rücknahme der Berufung durch den Wehrdisziplinaranwalt dem Bund aufzuerlegen sind, setzt voraus, dass allein der Wehrdisziplinaranwalt zu Ungunsten des Soldaten Berufung eingelegt hat (Beschlüsse vom 13. September 2001 - BVerwG 2 WD 14.01 - und vom 25. März 2003 - BVerwG 2 WD 23.02 -; vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl., § 115 Rn. 13 unter Bezugnahme auf BDHE 2, 155). Das ergibt sich mittelbar aus der gesetzlichen Regelung für den umgekehrten Fall, dass nur der Soldat Berufung eingelegt hat; dieser erhält seine notwendigen Auslagen nur dann - ganz oder teilweise - ersetzt, wenn sein Rechtsmittel Erfolg hatte (vgl. § 140 Abs. 4 und 5 WDO). Nimmt er dagegen sein Rechtsmittel zurück, muss er ebenso wie bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel (vgl. § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO) seine notwendigen Auslagen selbst tragen (vgl. Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - BVerwGE 46, 101).
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung bei beiderseitiger Berufungsrücknahme schließt jedoch nicht aus, den Soldaten - dem Grundgedanken des § 140 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WDO entsprechend - auch in einem solchen Falle aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise zu entlasten (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss vom 29. Mai 1974 - BVerwG 2 WD 31.73 -). Es erscheint daher angemessen, die Hälfte der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Unterschrift
Prof. Dr. Widmaier Golze Dr. Deiseroth