BGH, Urteil vom 10.12.2025 - 1 StR 110/25
BGH 10. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die eine Verurteilung wegen Mordes unter dem Merkmal niedriger Beweggründe anstreben, werden verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Das Landgericht würdigt die Tat als von Panik, Ratlosigkeit und Verzweiflung geprägt, nicht von niedrigen Beweggründen. Die verdrängte Schwangerschaft und die fehlende handlungsleitende Selbstsucht stützen die tragfähige Beweiswürdigung. Auch die Strafzumessung und Berücksichtigung der Untersuchungshaftbelastung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Bei Totschlagsverfahren ist die differenzierte Würdigung der Tatmotive und psychischen Verfassung der Beklagten entscheidend. Die Revision wegen niedriger Beweggründe nach § 349 Abs. 2 StPO erfordert eine substantielle Rechtsfehlerdarlegung, die hier fehlt. Die Berücksichtigung der Untersuchungshaftbelastung bei der Strafzumessung ist revisionsfest.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.12.2025 - 1 StR 110/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 110/25
    Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text