AG Rosenheim
11. August 2020
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BGH
9. Februar 2021
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BGH
11. März 2021
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BGH
7. Juli 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.03.2021 - VIII ZB 97/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZB 97/20 |
| Entscheidungsdatum : | 11. März 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2021 durch die Richterin Frau Wiegand als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2021 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780021107200 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 wurde die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 9. November 2020 auf ihre Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 19. Februar 2021 wurden der Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 216 EUR zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit einer Eingabe vom 26. Februar 2021.
II.
Die Eingabe der Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).
III.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10).
Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beklagte nicht. Sie hat für ihren "Widerspruch gegen die Kostenrechnung" keine Gründe angeführt.
IV.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Unterschrift
Wiegand
Vorinstanz
AG Rosenheim; 11.08.2020; 7 C 714/20 / LG Traunstein; 09.11.2020; 6 S 2151/20