BGH
29. August 2007
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BGH
5. September 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 29.08.2007 - 2 StR 306/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 306/07 |
| Entscheidungsdatum : | 29. August 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers M. vom 25. Juli 2007, ihm Rechtsanwalt Mo. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers M. , ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Mo. als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts vom 4. April 2005 Rechtsanwalt Mo. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
Unterschrift
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck