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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.11.2017 - V ZB 210/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 210/17 |
| Entscheidungsdatum : | 28. November 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
1. Die Beklagten sind, nachdem sie die Beschwerde gegen den am 1. September 2017 verkündeten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlustig. Sie tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 565, § 516 Abs. 3 ZPO analog).
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR. Maßgeblich ist die Beschwer der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, juris Rn. 12 mwN). Das ist hier, da die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des ihre Berufung zurückweisenden Beschlusses erreichen wollten, die Wertminderung, die ihre Wohnung infolge der Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung des Klägers erfährt. Diese schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf 5.000 EUR.
Unterschrift
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanz
AG Trier; 01.07.2017; 7 C 153/16 WEG / LG Koblenz; 01.09.2017; 2 T 517/17