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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 Ni 50/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 50/03 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Oktober 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 50/03
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das Patent 44 39 802
BPatG 152 08.05 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Gerster
beschlossen:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs 3 ZPO).
Gründe
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2005 die Nichtigkeitsklage zurückgenommen. Der Klägerin waren danach gemäß § 99 Abs 1 PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten aus einem anderen Grund Kosten aufzuerlegen wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf den Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 26. September 2005 waren die Wirkungen nach § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO durch Beschuss festzustellen (§ 269 Abs 4 ZPO).
Dr. Schermer Dr. Gerster Brandt
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