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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.11.2006 - 4 StR 367/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 367/06 |
| Entscheidungsdatum : | 2. November 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2006 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2006 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt und die Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung steht. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahren aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Ernemann