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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 19.10.2004 - VII B 236/02 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VII B 236/02 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Oktober 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 240 Satz 1
Gründe
Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, wurde über sein Vermögen durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats teilte der Insolvenzverwalter mit, eine Aufnahme des Verfahrens sei nicht beabsichtigt.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ist das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (§ 155 der Finanzgerichtsordnung) unterbrochen worden. Mit einer Aufnahme des Verfahrens (§ 85 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung) ist nach der Antwort des Insolvenzverwalters auf die Anfrage, ob das Beschwerdeverfahren aufgenommen werde, gegenwärtig nicht zu rechnen.
Es erscheint daher zweckmäßig, das Beschwerdeverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen, weil dieses gegenwärtig nicht fortgesetzt werden kann und die Fortsetzung ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 1991 VII B 46/91, BFH/NV 1992, 400).