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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - XIII ZB 47/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XIII ZB 47/19 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Dezember 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Abschiebungshaftsache
Tenor
Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff und die Richterinnen Dr. Hohoff, Dr. Picker und Dr. Linder
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Oktober 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
Die angefochtene Entscheidung hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Die Feststellung, dem Betroffenen sei die Abschiebung angedroht worden, ist nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Schreiben der beteiligten Behörde vom 7. September 2017, das eine Ankündigung der Abschiebung enthält, sei dem Betroffenen gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Dies greift die Rechtsbeschwerde mit Erfolg an. Die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene Postzustellungsurkunde belegt lediglich drei erfolglose Zustellungsversuche; eine erfolgte Zustellung durch Niederlegung oder in anderer Weise wird entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht beurkundet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2016 enthält zwar ebenfalls eine Abschiebungsandrohung. Dass dieser Bescheid an den Betroffenen zugestellt worden ist oder als zugestellt gilt, ist jedoch ebenfalls nicht festgestellt. In der Abschlussmitteilung des BAMF vom 7. Mai 2016 wird als Zustellungsdatum der 30. Oktober 2015 angegeben, was offensichtlich unzutreffend und auch nicht ohne weiteres durch einen Schreibfehler zu erklären ist.
Die übrigen Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch; von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass dem Antragsteller anteilig Kosten in dem Umfang aufzuerlegen sind, in dem die Haftanordnung durch das Beschwerdegericht aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 211/10, juris Rn. 14).
Meier-Beck Kirchhoff Hohoff
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Picker ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Unterschrift
Meier-Beck Linder
Vorinstanz
AG Wuppertal; 23.08.2018; 802 XIV (B) 21/18 / LG Wuppertal; 04.10.2018; 9 T 161/18