VGH Bayern
21. März 2019
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BVerwG
6. November 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 06.11.2019 - 9 B 53/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 53/19 |
| Entscheidungsdatum : | 6. November 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH München; 21.03.2019; VGH 13 A 18.2438
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2019 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Die spezielle Regelung des § 140 Satz 3 FlurbG, die die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO ausschließt, gilt, wie sich aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ergibt, nur für das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts des jeweiligen Landes (§ 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) - hier das Klageverfahren beim für Flurbereinigung zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs. Für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts einschließlich der ein solches Verfahren einleitenden Prozesshandlungen - wie hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO, da das Bundesverwaltungsgericht kein Flurbereinigungsgericht im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2009 - 9 B 19.09 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 110 Rn. 2). Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.