BVerfG
29. Juli 2004
Fachbeiträge • 32
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 29.07.2004 - 1 BvR 1374/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1374/04 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juli 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts Dr. K... ,
- Bevollmächtigter: Professor Dr. Joachim Wieland,
Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn -
| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 24. Mai 2004 - 1 T 526/04 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 13. Mai 2003 - 172 IK 29/02 -, |
| c) | den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 9. März 2004 - 172 IK 29/02 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 29. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer hält die Vergütung von Insolvenzverwaltern und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zwar entbehrlich, wenn eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, von der keine Abweichung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 155 <160>; 99, 202 <211>). Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03 - NJW-RR 2004, S. 551 und IX ZB 96/03 - NJW 2004, S. 941) machen jedoch unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschrift
| Jaeger | Hömig | Bryde |