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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2015 - 5 B 62/14 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 62/14 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Bautzen; 09.07.2014; OVG EK 11 F 5/13
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und Dr. Harms beschlossen:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Juli 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und in welcher Weise sich der Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG auf die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Gerichtsverfahrens gemäß § 198 Abs. 1 GVG auswirkt.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 31.15 D fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.