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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 27.01.2009 - 4 StR 556/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 556/08 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Januar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen worden ist, wird die Annahme des Landgerichts, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne einer psychischen Abhängigkeit nicht vorliegt, durch die getroffenen Feststellungen hinreichend belegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer