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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.09.1990 - 2 StR 359/90 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 359/90 |
| Entscheidungsdatum : | 12. September 1990 |
Vollständiger Text
Leitsatz#
»Die Urteilszustellung ist auch dann wirksam, wenn das Empfangsbekenntnis des Anwalts ein unrichtiges Datum ausweist. Der Anwalt kann es berichtigen. Für den Fristbeginn ist das berichtigte Datum maßgebend. Das gilt jedenfalls dann, wenn dessen Richtigkeit zur Überzeugung des mit der Prüfung befaßten Gerichts bewiesen ist.«
Leitsatz
StPO § 37 Abs.1 S.1, § 345 ; ZPO § 212 a;
Fundstellen
AnwBl 1990, 628
DRsp IV(448)162d
MDR 1991, 75
NJW 1991, 709
NStZ 1991, 49
StV 1991, 8
Tatbestand
d. »Der Angekl. hat die Revisionsbegründungsfrist versäumt. Die Frist wurde dadurch in Lauf gesetzt, daß der Verteidiger des Angekl. das Empfangsbekenntnis unterschrieb und damit den Erhalt der Urteilsausfertigung bescheinigte (§§ 345 , 37 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 212 a ZPO ). Die darin liegende Zustellung war wirksam. Dem steht nicht entgegen, daß im Empfangsbekenntnis Ä wie der Vergleich der aktenkundigen Daten ergibt, Ä der Zeitpunkt des Erhalts unrichtig vermerkt war. Freilich muß nach § 212 a ZPO das Empfangsbekenntnis mit Datum versehen sein. Dies ist ein zwingendes gesetzliches Formerfordernis, ohne das die Urkunde keinen Zustellungsnachweis erbringen kann. Deshalb liegt keine wirksame Zustellung vor, wenn im Empfangsbekenntnis die vorgeschriebene Angabe des Datums fehlt .. . Anders verhält es sich jedoch bei der Angabe, eines unrichtigen Datums. Sie verstößt nicht gegen die gesetzliche Formvorschrift und läßt daher die Wirksamkeit der Zustellung unberührt .. . Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es folgerichtig erscheint, wenn für die Angabe eines unzutreffenden Datums in einer Postzustellungsurkunde die gegenteilige Ansicht vertreten wird (so Kleinknecht-Meyer, § 37 Rdn: 26 ..); denn darüber ist hier nicht zu entscheiden.
RN -1
Weist das Empfangsbekenntnis ein unzutreffendes Datum aus, so beginnt die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt das Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Es stellt sich freilich die Frage, wie dieser Zeitpunkt bestimmt werden soll. Dabei ist davon auszugehen, daß der Rechtsanwalt, der das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, durch nachträgliche Erklärung die Datumsangabe berichtigen kann. Das mit einer solchen Erklärung berichtigte Datum ist jedenfalls dann für den Fristbeginn maßgebend, wenn die Richtigkeit des nunmehr angegebenen, berichtigten Datums zur Überzeugung des mit der Prüfung befaßten Gerichtes bewiesen ist.«