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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.07.2010 - 3 StR 220/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 220/10 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Liste der angewendeten Vorschriften dahin geändert, dass § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen war die Nebenklägerin, die leibliche Tochter des Angeklagten, bei den Taten 3 bis 12 16 Jahre alt, bei den Taten 1 und 2 ist dies nicht auszuschließen. Dies zwingt zur Korrektur der Liste der angewendeten Vorschriften.
Unterschrift
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer