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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.01.2021 - 3 StR 433/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 433/20 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Januar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel im Ausspruch über den Vorwegvollzug dahin klargestellt, dass sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Spaniol Berg
Hoch Kreicker
Vorinstanz
LG Düsseldorf; 16.07.2020; 40 Js 9853/19 11 KLs 11/20