BGH
18. März 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.03.2009 - IV ZR 83/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 83/07 |
| Entscheidungsdatum : | 18. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 33.725 EUR
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Unterschrift
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanz
LG Karlsruhe; 13.01.2006; 6 O 60/05 / OLG Karlsruhe; 01.03.2007; 12 U 71/06