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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.03.2021 - 2 BvR 337/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 337/21 |
| Entscheidungsdatum : | 8. März 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn H …, |
- Bevollmächtigte:
… -
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. März 2021 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass er in der Republik Österreich politisch verfolgt wird und ihn dort kein faires Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwartet.
| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |
Unterschrift
| König | Müller | Maidowski |