BVerwG
19. Juni 2006
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BVerwG
14. August 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.08.2006 - 7 B 47/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 47/06 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 07.04.2006; VG 31 A 91.06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Neumann beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2006 über die Versagung der Prozesskostenhilfe im Einzelnen dargelegt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, da es sich in einer Darstellung der von den Gründen des Senatsbeschlusses abweichenden Auffassung der Kläger erschöpft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.