BVerwG
29. Oktober 2007
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29. Oktober 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.10.2007 - 7 B 52/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 52/07 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Oktober 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 14.09.2007; OVG 13 ME 177/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können nicht mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sondern sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.