BVerwG
21. November 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.11.2008 - 5 B 82/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 82/08 |
| Entscheidungsdatum : | 21. November 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 17.06.2008; OVG 2 A 3404/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. November 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, ist das Prozesskostenhilfebegehren abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m §§ 114 ff. ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die allein auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung) gestützt ist, ist jedenfalls nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf den geltend gemachten Zulassungsgrund.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, das Streitverfahren biete Gelegenheit, die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. September 2007 - BVerwG 5 C 25.06 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110) zur Frage entwickelt hat, unter welchen Voraussetzungen die Entgegennahme und das Führen eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum ist, weiterzuentwickeln; sie formuliert insoweit in ihrer Beschwerdebegründung vom 21. August 2008 mehrere Fragen, die im Schwerpunkt darauf eingehen, ob sich der Passinhaber nach dem im Herkunftsland geltenden Recht gegen die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität mit Aussicht auf Erfolg hätte wehren können.
Weder die formulierten Fragen noch die ergänzenden Darlegungen führen auf klärungsfähige und -bedürftige abstrakte Rechtsfragen des Bundesrechts. Denn sie ermöglichen keine verallgemeinerungsfähigen, über den Einzelfall hinausgehenden Antworten und gehen überdies zum Teil von tatsächlichen Behauptungen bezüglich des ausländischen Rechts aus, die in dieser Form vom Tatsachengericht nicht festgestellt worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorbezeichneten Urteil dargelegt, dass nach einem (feststehenden) Bekenntnis zum deutschen Volkstum die Entgegennahme und das Führen eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität dann zu Lasten des Passinhabers geht, wenn ihm dieses Verhalten zurechenbar ist; als einen Fall nicht zurechenbaren Verhaltens hat es das Bundesverwaltungsgericht beurteilt, wenn sich der Passinhaber der Entgegennahme bzw. Führung eines Passes nicht mit Aussicht auf Erfolg widersetzen kann. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf bzw. -erfolg durch das angestrebte Revisionsverfahren zeigt die Beschwerde nicht auf; in Wahrheit wendet sie sich gegen die vom Oberverwaltungsgericht - ausdrücklich unter Zugrundelegung der vorbezeichneten abstrakten Maßstäbe - durchgeführte Einzelfallwürdigung.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.