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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 10.10.2005 - 4 Ni 25/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 Ni 25/03 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Oktober 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 25/03
(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGS- BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 152 08.05 …
betreffend das deutsche Patent 39 13 109
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 10. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Voit
beschlossen:
Das Urteil vom 2. August 2005 wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer 3 des Tenors nunmehr lautet: "Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar."
Gründe
Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 95 Absatz 1 PatG zu berichtigen war. Insoweit liegt auf der Hand, dass der Ausspruch einer vorläufigen Vollstreckbarkeit "in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages" ohne gleichzeitige Anordnung einer Sicherheitsleistung keinen Sinn ergibt.
Winkler Kuhn Voit
Pr