BVerwG
27. Juni 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2007 - 10 B 46/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 46/07 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juni 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 08.07.2006; OVG 1 LB 95/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2006 in dem Verfahren BVerwG 1 B 253.06 näher ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.