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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 26.09.2019 - 2 BvR 1845/18 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1845/18 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn A..., |
- Bevollmächtigter:
… -
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
| h i e r : | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 26. September 2019 einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 24. August 2018, wiederholt mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 24. August 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019 wiederholt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. Oktober 2018 verwiesen.
III.
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Unterschrift
| Huber | Kessal-Wulf | König |