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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 StR 328/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 328/08 |
| Entscheidungsdatum : | 10. September 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Umstand, dass der Angeklagte die Gefährdung der übrigen Anwohner durch das Inbrandsetzen seiner Wohnung billigend in Kauf nahm (UA S. 29), entnimmt der Senat, dass der Angeklagte bedingten Vorsatz dahin hatte, dass der von ihm gelegte Brand auch auf weitere wesentliche Teile des Hauses übergreifen würde.
Unterschrift
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Cierniak