BGH
26. Oktober 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - 2 StR 103/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 103/21 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Oktober 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung sowohl die Revisionsbegründungsschrift als auch die Gegenerklärung der Verteidigung zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, die darin enthaltenen Beanstandungen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers. Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen eines Verteidigers in dessen Gegenerklärung offenbart vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften.
Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (st.
Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224).
Unterschrift
Franke Krehl Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz
Landgericht Erfurt; 03.12.2020; 4 KLs 602 Js 32679/19 (2)