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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - III ZB 56/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 56/01 |
| Entscheidungsdatum : | 22. November 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. September 2001 - 9 U 124/01 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Für den Senat ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nicht erkennbar, daß der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Gesamtaufwand, einschließlich eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses den vom Berufungsgericht als Obergrenze angesetzten Betrag von 1.200 DM überschreiten soll.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 DM festgesetzt.
Unterschrift
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr