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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.05.2004 - 1 B 62/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 62/04 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Mai 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 02.04.2004; VGH 24 CS 04.717
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Mai 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Richter{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Dörig{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die als Revision und Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision bezeichneten Rechtsmittel der Kläger vom 3. und 15. März 2004 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Februar 2004 (RO 9 S 04.347 ) werden verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 12 000 EUR festgesetzt.
Die eingelegten Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Darauf sind die Kläger mehrfach in schriftlicher Form hingewiesen worden. Im Übrigen ist es den Klägern verwehrt, gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen (vgl. §§ 132 - 135 VwGO). Durch Beschluss vom 2. April 2004 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine anwaltlich eingelegte Beschwerde der Kläger gegen den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Rechtsmittel hiergegen sind - soweit ersichtlich - nicht eingelegt worden. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren BVerwG 1 B 25.04 und 1 B 26.04 standen der angefochtenen Entscheidung nicht - wie die Kläger zu meinen scheinen - entgegen, da sie andere Streitgegenstände betrafen; die in jenen Verfahren eingelegten Rechtsmittel wurden im Übrigen durch Beschlüsse des Senats vom 12. März 2004 verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.