Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 11.09.1995 - 12 BK 21/95 |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | 12 BK 21/95 |
| Entscheidungsdatum : | 11. September 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
SGB V § 240 Abs. 3a, § 248 Abs. 2
Leitsatz
»1. Die Rahmenfrist für die Beitragsermäßigung des § 248 Abs. 2 SGB V, deren zweite Hälfte zu neun Zehnteln mit Mitgliedschaftszeiten in der Krankenversicherung belegt sein mußte, war nicht um Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft zu verkürzen.«
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beitrage des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gemäß § 248 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung i.V.m. Abs. 1 der Vorschrift und dem seit 1. Januar 1993 geltenden § 240 Abs. 3a SGB V nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der beklagten Betriebskrankenkasse zu bemessen sind. Die Beklagte lehnte dies ab. Die erforderliche Vorversicherungszeit von neun Zehnteln der zweiten Hälfte des Zeitraumes betrage beim Kläger (erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 18. Mai 1944, Vollendung des 65. Lebensjahres am 27. Januar 1992) 21 Jahre, 5 Monate und 21 Tage. Seit Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung am 1. April 1971 habe er jedoch lediglich eine Vorversicherungszeit von 20 Jahren, 9 Monaten und 27 Tagen zurückgelegt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Der Kläger macht mit seiner Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er steht als klärungsbedürftige Rechtsfrage an, ob die Zeit seines Kriegseinsatzes und der Kriegsgefangenschaft von Dezember 1944 bis November 1948 in die Rahmenfrist eingerechnet werden dürfe oder ob insoweit nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 203 Bürgerliches Gesetzbuch von einem Ruhen der Frist ausgegangen werden müsse. Die Frage habe in Anbetracht de großen, von Kriegszeiten betroffenen Personenkreises seines Alters und der Weitergeltung des § 248 Abs. 2 SGB V über den 31. Dezember 1992 hinaus gemäß § 248 Abs. 3a SGB V grundsätzliche Bedeutung. Er werde durch den Nichtabzug dieses Zeitraumes ungerechtfertigt benachteiligt.
Aus dem Fehlen einer differenzierenden, dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - entsprechenden Regelung in § 248 Abs. 2 SGB V und in der vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V könne nicht der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft in die Rahmenfrist einbeziehen wollen. Die Einführung der Rahmenfrist mit einer nahezu hälftigen Belegung diene der Gleichstellung mit entsprechend Pflichtversicherten. Sie richte sich nach Beginn und Ende des Erwerbslebens, weil dies den Zeitraum bezeichne, in dem der freiwillig Versicherte grundsätzlich aus eigener Kraft Erwerbseinkommen erzielen könne. Würden Zeiten der Kriegsgefangenschaft miteingerechnet, würde es sich mehr oder weniger um ein rein zufälliges Anfangsdatum handeln. Der Kreis der Berechtigten würde erheblich verringert. Die Ablehnung der Begünstigung würde zu einer Benachteiligung des männlichen Teiles der deutschen Bevölkerung, der von Folgen des zweiten Weltkrieges betroffen sei, gegenüber dem weiblichen Bevölkerungsteil führen. Sei die gebotene Gleichbehandlung nicht zu erreichen, da die angesprochene Ruhensregelung keine zwingende gesetzliche Möglichkeit darstelle, um für die Benachteiligung der männlichen Bevölkerungsgruppe einen Ausgleich zu schaffen, sei zumindest eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gerechtfertigt. Anpassungen seien gesetzgeberisch nicht ausgeschlossen, wie die Einbeziehung von Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und der Pflichtversicherung als Familienangehöriger nach § 10 SGB V zeigten.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Zeit seines Kriegseinsatzes und der Kriegsgefangenschaft in die Rahmenfrist des § 248 Abs. 2 SGB V einzurechnen ist, mißt der Senat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist nämlich zu verneinen, ohne daß dieses der näheren Prüfung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Das Gesetz legte in § 248 Abs. 2 SGB V den Zeitraum eindeutig fest, in dessen zweiter Hälfte der freiwillig Krankenversicherte neun Zehntel der Zeit Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet. gewesen sein muß und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig gewesen sein darf. Es ist die Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (beim Kläger: Aufnahme des Vorbereitungsdienstes im Mai 1944) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (beim Kläger im Januar 1992). Das Gesetz sieht nicht vor, daß dieser zeitliche Rahmen um Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht möglich war und Ersatzzeittatbestände i.S. der gesetzlichen Rentenversicherung vorlagen, verringert wird. Das kommt auch nicht ernsthaft in Betracht, weil die Rahmenfrist nur durch den Anfangszeitpunkt (erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) und den Endzeitpunkt (Vollendung des 65. Lebensjahres) festgelegt und hierauf die Frage, ob innerhalb der Rahmenfrist die erforderlichen Mitgliedschaftszeiten oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt werden können, ohne Einfluß ist.
Hiernach stellt sich allenfalls die Frage, ob der Kläger durch den Kriegsdienst und die Kriegsgefangenschaft gehindert war, die geforderte Neun-Zehntel-Belegung innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist herbeizuführen. Das war jedoch nicht der Fall, weil es dafür nicht darauf ankommt, ob in der ersten Hälfte der Rahmenfrist Mitgliedschaftszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung vorhanden sind oder nicht.
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, daß der Kläger als früherer Kriegsteilnehmer und Kriegsgefangener gegenüber anderen (männlichen und weiblichen) Versicherten in verfassungswidriger Weise benachteiligt wird. Denn auch wenn diese anderen Versicherten in der Zeit, in der der Kläger Kriegsteilnehmer und Kriegsgefangener war, erwerbstätig und Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind, wäre bei ihnen - unter sonst gleichen Voraussetzungen wie beim Kläger - § 248 Abs. 2 SGB V ebenfalls nicht anzuwenden: Bei ihnen würde vielmehr dieselbe Rahmenfrist gelten wie beim Kläger, und sie hätten die Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte der Rahmenfrist ebenso wie der Kläger verfehlt. Daran zeigt sich, daß die Kriegsteilnahme und die Kriegsgefangenschaft, die nach der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und in der ersten Hälfte der Rahmenfrist liegen, auf die Erfüllung oder Nichterfüllung der Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte der Rahmenfrist ohne Einfluß sind. Für die Erfüllung oder Nichterfüllung der Neun-Zehntel-Belegung kommt es vielmehr allein darauf an, ob in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist ausreichende Mitgliedschaftszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung oder gleichgestellte Zeiten vorhanden sind. Demnach vermag der Senat anhand der Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßte, nicht zu erkennen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.