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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 01.09.2008 - 1 BvR 256/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 256/08 |
| Entscheidungsdatum : | 1. September 2008 |
Vollständiger Text
Normenkette
TKG § 113a TKG § 113b BVerfGG § 32 Abs. 1
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Tenor
- 1 BvR 256/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl I 2007, S. 3198 ff.)
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing am 1. September 2008 beschlossen:
Tenor
1. Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659) wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
2. Die Bundesregierung hat dem Bundesverfassungsgericht für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 1. Februar 2009 zum 1. März 2009 nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses über den Erlass der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 erneut über die praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und der Generalbundesanwalt haben der Bundesregierung die für den Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Gründe
Die Verlängerung der einstweiligen Anordnung beruht auf denselben Gründen wie die Anordnung vom 11. März 2008. Eine Änderung oder Ergänzung der Entscheidung im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern mit einem erneuten Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG geltend gemachten neuen Gesichtspunkte, insbesondere auf Nachteile in Folge der insoweit prüfungsbedürftigen neuen Zugriffsmöglichkeiten des Bayerischen Rechts, bleibt nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme vorbehalten. Entsprechendes gilt für etwaige Änderungen in Folge der Ergebnisse des Berichts der Bundesregierung zu den bisherigen praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008.