BGH
14. Januar 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.01.2009 - IV ZR 59/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 59/08 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Januar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2009 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitwert: 11.109,60 EUR
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 23. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Unterschrift
Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanz
LG Aurich; 02.11.2005; 5 O 1270/04 / OLG Oldenburg; 13.02.2008; 3 U 10/06