BVerwG
26. Januar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2 B 89/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 89/10 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Januar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 21.09.2010; VGH 4 S 1436/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 900 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 2010 mit Schriftsatz vom 20. Januar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.