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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - 4 StR 108/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 108/10 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat setzt die Höhe des Tagessatzes für die wegen Nötigung (Tat 2), vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat 4) und Bedrohung (Tat 6) verhängten Geldstrafen gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß von 1 EUR fest. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist auch dann erforderlich, wenn die Geldstrafen - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 40 Rdn. 6 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Athing Solin-Stojanović Cierniak
Ernemann Mutzbauer