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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 22.07.2009 - 2 AR 155/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 155/09 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juli 2009 |
Vollständiger Text
Normenkette
JGG § 42 Abs. 3
Vorinstanz
AG Limburg; 19.03.2009; 56 Ds 4 Js 16331/08
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
2 ARs 261/09 2 AR 155/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Juli 2009
beschlossen:
Tenor
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Limburg an der Lahn vom 19. März 2009 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
Gründe
Zwar steht einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - anders als in der vom Senat gleichzeitig entschiedenen, denselben Angeklagten betreffende Sache 2 ARs 262/09 (Amtsgericht Limburg 56 Ds - 4 Js 14984/08) - hier nicht entgegen, dass der Aufenthaltswechsel des Angeklagten bereits vor Anklageerhebung stattgefunden hatte. Eine Abgabe wäre hier jedoch unzweckmäßig, weil das Amtsgericht Limburg in der Sache 56 Ds - 4 Js 14984/08 ohnehin gegen den Angeklagten verhandeln muss, so dass sich eine Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung geradezu aufdrängt. Darüber hinaus kommt die Vernehmung mehrerer Zeugen aus dem Bereich Saarland/Rheinland-Pfalz in Betracht, die zum Amtsgericht Limburg einen wesentlich kürzeren Anreiseweg hätten als zum Amtgericht Bad Segeberg, in dessen Bezirk der Angeklagte sich zuletzt aufgehalten hat.