Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2002 - 3 PKH 16/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 PKH 16/02 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Oldenburg; 26.03.2002; VG 12 A 3947/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Brunn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. März 2002 zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Dr. E. Conring aus Weener/ Ostfriesland beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil er die Durchführung eines Revisionsverfahrens beabsichtigt. Prozesskostenhilfe kann ihm jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO):
Wie in einer Vielzahl von Parallelverfahren hält der Kläger auch im Streitfall die Voraussetzungen einer Sprungrevision für gegeben, obgleich - insoweit anders als in den Parallelverfahren - noch nicht einmal ein - nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliches - Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegt, sondern ein Verweisungsbeschluss. Weil das Verwaltungsgericht die Sprungrevision nicht zugelassen, sondern zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen hat, deren Frist inzwischen längst abgelaufen ist, wird die Sprungrevision des Klägers im Falle ihrer Aufrechterhaltung verworfen werden müssen.