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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 2 StR 472/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 472/13 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Januar 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden in der Liste der angewendeten Vorschriften alle Vorschriften mit Ausnahme von § 224 StGB gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Fischer Appl Schmitt
Eschelbach Zeng