BGH 10. November 2009

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Sachverhalt
Der Revisionskläger war faktischer Geschäftsführer einer GmbH, die Schwarzlohnzahlungen leistete und Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer hinterzog. Die Strafkammer schätzte die Höhe der Schwarzlöhne anhand einer branchenüblichen Nettolohnquote von 66,66 % des Nettoumsatzes. Zudem wurde der Verfall von Wertersatz angeordnet.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung, da die Voraussetzungen für die Schätzung der Schwarzlohnsumme (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV) nicht vorlagen. Eine tatsachenfundierte Berechnung anhand vorhandener Beweismittel war möglich, sodass die pauschale Schätzung rechtsfehlerhaft ist. Zudem erfolgte eine fehlerhafte Hochrechnung, da bereits angemeldete Lohnbestandteile doppelt berücksichtigt wurden. Der Verfall von Wertersatz nach §§ 73 ff. StGB ist unzulässig, da Fiskus und Sozialversicherungsträger Ansprüche geltend machen können.

Praxishinweis
Bei Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen nur zulässig, wenn keine verlässlichen Beweismittel für eine konkrete Berechnung vorliegen. Die doppelte Berücksichtigung angemeldeter Löhne ist zu vermeiden. Verfall von Wertersatz scheidet aus, wenn öffentliche Gläubiger Ansprüche haben.

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Fachbeiträge10

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 283/09
Entscheidungsdatum : 10. November 2009
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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