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22. Oktober 2025
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BGH
19. November 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.11.2025 - I ZB 1/25 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 1/25 |
| Entscheidungsdatum : | 18. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Streit über die Entziehung des Schutzes einer international registrierten Marke für Deutschland ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 EUR für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 3. Juni 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 63/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 2). Nichts anderes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Schutzentziehungsstreit.
Im Streitfall ist mangels abweichender Anhaltspunkte im Ausgangspunkt von einem Gegenstandswert von 50.000 EUR auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht die Entziehung des vollständigen Schutzes der Marke für Deutschland war, das Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings den überwiegenden Teil der von der Marke beanspruchten Dienstleistungen betraf. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat mit vier Fünfteln von 50.000 EUR.
III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
Unterschrift
Wille