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Fachbeiträge • 4
- 1. BVerwG 1 C 26.16, Beschluss vom 27. Juni 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 C 26.16, Beschluss vom 27. Juni 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 1 C 26.16Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 C 26/16 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 C 26/16 |
| Entscheidungsdatum : | 17. April 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Minden; 15.04.2013; 10 K 1095/13.A / OVG Münster; 19.05.2016; OVG 13 A 1490/13.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und Böhmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:
Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 wird aufgehoben, soweit eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Fragen 1 und 2 eingeholt werden soll. In Bezug auf die Frage 3 bleibt der Beschluss aufrechterhalten.
Gründe
1. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 ist nach Anhörung der Beteiligten hinsichtlich der auf die Bedeutung der Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in anderen Mitgliedstaaten bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG gerichteten Fragen 1 und 2 aufzuheben. Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 ([ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a.) sind die Fragen beantwortet.
2. Das Gericht sieht aus den in seinem Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 (Rn. 38 bis 47) benannten Gründen hingegen weiterhin Klärungsbedarf in Bezug auf die Frage 3, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ergangenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann. Diese Frage wird in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, auf das dessen Anfrage vom 26. März 2019 Bezug nimmt, nicht behandelt. Offen ist insbesondere die vom Senat aufgeworfene Frage, ob in Fällen einer unterlassenen Anhörung des Betroffenen zu den Unzulässigkeitsgründen durch die Asylbehörde auch die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren zur Heilung des Anhörungsmangels ausreicht.