BGH
30. August 2007
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 StR 247/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 247/07 |
| Entscheidungsdatum : | 30. August 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Gerhardt Raum
Schaal Jäger