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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.06.2011 - 1 StR 126/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 126/11 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 21. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge einer Verletzung von § 257 Abs. 1 StPO:
Die Rüge ist bereits unzulässig; sie genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Senat teilt dabei aber nicht die Auffassung, die Rüge scheitere bereits daran, dass das Protokoll nicht mitgeteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235, 236). Die Rüge ist aber deswegen unzulässig, weil nicht vorgetragen ist, dass der als Voraussetzung für eine derartige Verfahrensrüge erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2 StPO) eingeholt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 503/06, NStZ 2007, 234, 235). Im Übrigen wäre die Rüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch unbegründet.
Unterschrift
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander