BVerwG
12. Juni 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.06.2006 - 6 B 32/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 32/06 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juni 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 15.05.2006; VGH 9 S 1154/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Mai 2006 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit war in dem Beschluss auch hingewiesen worden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren entsprechend § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.