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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.08.2005 - 3 C 12/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 C 12/05 |
| Entscheidungsdatum : | 23. August 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Münster; 29.04.2004; OVG 20 A 2983/02 - / OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 29.04.2004; OVG 20 A 2983/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , {GESPERRT:BEGINN}Liebler{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. R e n n e r t ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 4a dritter Anstrich Buchstabe (ii) VO (EWG) Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 vorgelegt:
a) Ist eine trächtige Färse nur dann eine Mutterkuh im Sinne des Abschnitts 1 der Verordnung, wenn sie eine Mutterkuh ersetzt, für die ein Prämienantrag gestellt wurde?
b) Ist eine trächtige Färse auch dann eine Mutterkuh im Sinne des Abschnitts 1 der Verordnung, wenn sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr eine Mutterkuh, für die ein Prämienantrag gestellt worden ist, ersetzt hat und als prämienfähig anerkannt worden ist?
c) Wird eine trächtige Färse, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, jedenfalls dann prämienfähig, wenn sie noch vor dem Ablauf der Antragsfrist abkalbt?
3. Ferner werden dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 und 4 VO (EWG) Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/96 vorgelegt:
a) Hat ein Erzeuger Prämienansprüche in einem Wirtschaftsjahr auch dann nicht genutzt, wenn er die Prämie zwar beantragt hat, der Antrag jedoch abgelehnt wurde, weil die betreffenden Tiere nicht prämienfähig waren?
Gilt dies auch dann, wenn kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Antragstellung gegeben ist?
Wäre dies mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?
b) Ist Art. 33 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3886/92 dahin auszulegen, dass in Fällen wie dem vorliegenden Prämienansprüche erhalten bleiben, weil ein (ordnungsgemäß begründeter) Ausnahmefall vorliegt?
c) Sind Prämienansprüche, die einem Erzeuger auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3886/92 entzogen wurden, weil er im Wirtschaftsjahr 1998 seine Prämienansprüche zwar zu mehr als 70 %, aber zu weniger als 90 % genutzt hat, nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bevorzugt an diesen Erzeuger zu vergeben?
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