BGH
15. März 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - 5 StR 55/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 55/11 |
| Entscheidungsdatum : | 15. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es wird zu erstreben sein, dem bislang unbestraften Angeklagten nach Verbüßung der Hälfte der - trotz nicht überaus engen Zusammenzugs noch nicht rechtsfehlerhaften - Gesamtfreiheitsstrafe Strafrest- und Unterbringungsaussetzung zur Bewährung zu gewähren (§ 67 Abs. 5 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2, § 67d Abs. 2 StGB).
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
Schneider Bellay