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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 28.02.2019 - 5 B 2/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 2/19 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Greifswald; 21.11.2018; OVG 2 P-EK 466/16
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. November 2018 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten widerlegt wird.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 3.19 D fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.