BVerfG
8. Februar 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.02.2016 - 2 BvQ 9/16 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 9/16 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Februar 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.